Zwischen der Kaiser & Kühne Freizeitgeräte GmbH, Eystrup, und dem Auftraggeber (nachfolgend AG genannt) gelten die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) als vereinbart.

1. GÜLTIGKEITSBEREICH UND AUFTRÄGE

1.1 Diese AGB sind Vertragsbestandteil für sämtliche unserer Angebote und Auftragsbestätigungen gegenüber dem AG und für alle Verträge von uns mit dem AG über Lieferungen und Leistungen von uns. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie dort nicht nochmals gesondert genannt oder nicht ausdrücklich nochmals vereinbart werden.

1.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, gelten ausschließlich unsere AGB. Entgegenstehende, unseren AGB widersprechende, diese ergänzende oder hiervon abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der AG sie in seiner Bestellung oder seiner Annahme unseres Angebotes einbezieht und wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen oder wir in Kenntnis dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG unsere Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführen. Unsere AGB werden auch dann Vertragsbestandteil, wenn der AG in seiner Bestellung, seiner Annahme unseres Angebotes oder in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Einbeziehung unserer AGB widerspricht.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem AG (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.4 Angaben von uns zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Solche Angaben in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen oder sonstigen Dokumenten oder Erklärungen sind keine Garantie über Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

1.5 Diese AGB finden ausschließlich Anwendung gegenüber Unternehmen und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. VERTRAGSABSCHLUSS, PREISE, STORNORECHT

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich kennzeichnen oder sie eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Wird unser Angebot ohne Angabe einer Annahmefrist als verbindlich gekennzeichnet, gilt für die Verbindlichkeit eine Annahmefrist von 8 Tagen. Soweit unsere Angebote und Auftragsbestätigungen für entgeltpflichtige Lieferungen und Leistungen keine konkreten Preisangaben enthalten, gelten hierfür die Preise gemäß unserer im Zeitpunkt unseres Angebots bzw. unserer Auftragsbestätigung gültigen Preisliste.

2.2 Eingehende Bestellungen oder Aufträge des AG sind für den AG verbindlich. Soweit sich hieraus nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, ein solches Vertragsangebot des AG innerhalb von 2 Wochen ab Zugang bei uns anzunehmen.

2.3 Beträgt der Zeitraum zwischen Zustandekommen des Auftrags und dem vereinbarten Termin der Lieferung oder Leistung mehr als vier Monate, sind wir berechtigt, in diesem Zeitraum eintretende Materialpreis- und Lohnerhöhungen an den AG weiterzugeben. Das Gleiche gilt, wenn der vereinbarte Termin der Lieferung oder Leistung aus Gründen verschoben wird, die wir nicht zu vertreten haben, oder dies auf einer Vereinbarung mit dem AG beruht und zwischen dem Zustandekommen des Auftrags und dem neuen Liefertermin mehr als vier Monate liegen.

2.4 Alle Preise verstehen sich in Euro ab Werk zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer und Frachtkosten gemäß der jeweiligen aktuellen Frachtpreislisten oder, soweit Kostenbestandteile dort nicht enthalten sind, in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Bei Exportlieferungen trägt der AG zusätzlich noch Zoll, Gebühren und andere exportbezogene öffentliche Abgaben.

2.5 Wir sind berechtigt, vom AG die Erstattung von Kosten für transport- und/oder kundenwunschabhängige Spezialverpackung, kundenwunschabhängige Versicherungen, Montageleistungen und Entladehilfe sowie für abweichende Versandarten und Lieferung an andere Bestimmungsorte als in der Auftragsbestätigung angegeben, zu verlangen und diese oder die Kostendifferenz dem AG gesondert in Rechnung zu stellen.

2.6 Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen der Art oder des Umfangs der Lieferung oder Leistung auf Wunsch des AG nach unserer Auftragsbestätigung und/oder durch die Erfüllung nachträglicher oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen, werden ebenfalls gesondert zu dem vereinbarten Kaufpreis in Rechnung gestellt.

2.7 Wir gewähren dem AG das Stornorecht, einen Auftrag ganz oder teilweise durch schriftliche Erklärung gegenüber uns zu stornieren. Beinhaltet der Auftrag Sonderleistungen (z.B. Sonderkonstruktionen, Sonderanfertigungen u.ä.) oder haben wir zum Zwecke der Erfüllung dieses Auftrages besondere Aufwendungen, insbesondere Bestellungen bei Vorlieferanten, begründet, so hat der AG die uns bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Stornoerklärung hierfür entstandenen Kosten zu ersetzen. Geht die Stornoerklärung des AG uns nach Ablauf einer Frist von einer Woche ab Zugang unserer Auftragsbestätigung zu, so haben wir gegenüber dem AG zusätzlich zu dieser Kostenerstattung einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 20% des Auftragswertes zzgl. eventuell anfallender Umsatzsteuer. Zu einer Rückabwicklung der bis zum Zugang der Stornoerklärung erbrachten wechselseitigen Leistungen sind wir nicht verpflichtet; wir sind berechtigt, erhaltene Vorschüsse oder Abschläge des AG auf bis dahin erbrachte Leistungen mit unseren Ansprüchen gegen den AG aufzurechnen und werden diese unter Verrechnung hiermit zurückgewähren.

3. LIEFERUNG

3.1 Die von uns angegebenen Lieferzeiten (Termine und Fristen für Lieferung und Leistung) gelten nur annähernd. Die angegebenen Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn wir in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung eine feste Lieferfrist oder ein fester Liefertermin ausdrücklich als verbindlich erklären oder zusagen.

3.2 Die Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche technischen Fragen sowie sonstige Einzelheiten des Auftrages gemeinsam mit dem AG abgeklärt sind und dieser seine sonstigen vertraglichen Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat. Zu diesen Verpflichtungen des AG gehören insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung der Lieferstelle sowie die Zahlung einer vereinbarten Anzahlung. Wir sind – unbeschadet unserer Rechte und Ansprüche wegen Verzugs des AG –  berechtigt, vom AG eine Verlängerung von Fristen oder eine Verschiebung von Terminen zur Lieferung und Leistung um den Zeitraum zu verlangen, in dem der AG seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt und Auftragsklarheit nicht besteht.

3.3 Die Erfüllung und Einhaltung unserer Liefer- und Leistungspflichten setzt die rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung an uns voraus. Im Falle durch einfache Fahrlässigkeit unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen (Unmöglichkeit) haften wir nicht, wir verpflichten uns jedoch, evtl. uns zustehende Ersatzansprüche gegen die Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.

3.4 In Fällen höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer oder unabwendbarer Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben und die die Erbringung unserer Lieferung und Leistung wesentlich erschweren oder ganz oder teilweise zeitweise unmöglich machen, insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Transportstörungen, Rohstoffmangel, Schwierigkeiten der Energiebeschaffung, Transport- und Importbeschränkungen, Lieferengpässe, Krieg, Unruhen, Epidemie- oder Pandemielagen, auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten von uns eintreten, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist oder verschiebt sich der vereinbarte Liefertermin in angemessenem Umfang um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von im Regelfall mindestens 21 Tagen. Wir werden den AG über den Eintritt sowie über das voraussichtliche oder eingetretene Ende eines solchen Ereignisses umgehend jeweils nach Kenntnisnahme hiervon unterrichten. Besteht das Leistungshindernis länger als drei Monate, so hat beide Vertragsparteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt erstreckt sich auf den nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, erbrachte Teillieferungen und -leistungen sind für den AG unverwendbar. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

3.5 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den AG im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem AG hierdurch kein erheblicher Mehraufwand und keine zusätzlichen Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit. Wir sind berechtigt, zulässige Teillieferungen mit ihrer Erbringung in Rechnung zu stellen.

3.6 Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, für den uns insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen Ersatz zu verlangen. Die Verpflichtung des AG zur Kaufpreiszahlung bei Fälligkeit bleibt hiervon unberührt. In Fällen des Annahmeverzuges werden wir die Einlagerung auf Risiko und Kosten des AG vornehmen. Auf Wunsch des AG und gegen Kostenübernahme durch ihn werden wir die Waren versichern. Weitergehende Rechte und Ansprüche bleiben uns ausdrücklich vorbehalten.

3.7 Die Lieferung erfolgt an den vereinbarten Bestimmungsort an die vom AG zu benennende Lieferstelle. Die Anlieferung der bestellten Ware erfolgt demontiert. Sofern der AG keine Montageleistungen bei uns beauftragt hat, erfolgt die Lieferung unabgeladen. Der AG ist in diesem Fall für die rechtzeitige Gestellung von geeigneten technischen Entladehilfsmitteln und Personal zur Entladung sowie für den Entladevorgang verantwortlich.

3.8 Soweit nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den AG ab Werk mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer über. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir durch einen von uns bestimmten Spediteur oder Frachtführer. Bei Selbstabholung geht diese Gefahr mit dem Verlassen des Herstellerwerks oder des Lagers auf den AG über.

4. RECHNUNGSSTELLUNG, ZAHLUNG

4.1 Der Rechnungsversand erfolgt standardisiert per elektronischer Übermittlung. In vereinbarten Fällen oder auf Wunsch des AG kann eine Rechnungsstellung in Papierform erfolgen. Der AG stimmt zu, dass wir unsere Rechnungen auf elektronischem Wege erstellen und an den AG übermitteln. Der AG ist verpflichtet, die notwendigen technischen Voraussetzungen für den Empfang und die Prüfung der elektronischen Rechnung vorzuhalten und uns die zugehörigen Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen. Alle Zahlungen des AG haben für uns kosten- und spesenfrei durch Banküberweisung zu erfolgen.

4.2 Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, sind unsere Rechnungen mit Rechnungsstellung fällig und ohne Abzug zahlbar innerhalb 30 Tagen ab Versendung der Rechnung (Rechnungsdatum). Wir sind berechtigt, für unsere Lieferungen und Leistungen Vorschusszahlungen zu verlangen, und behalten uns vor, unsere Lieferung und Leistung vom Eingang der Vorschusszahlung abhängig zu machen.

4.3 Der AG kommt ohne weitere Mahnung in Verzug, wenn die Zahlung nicht innerhalb der für die Rechnungen oder Abschlagsanforderungen geltenden Zahlungstermine geleistet wird. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, dem AG Verzugszinsen in Höhe von 9%- Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.a. zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher oder vereinbarter Rechte und Ansprüche wegen Verzugs, insbesondere auf Schadensersatz oder höhere Zinsen (einschließlich gesetzlicher Fälligkeits- oder Verzugszinsen) bleibt uns vorbehalten. Bei Zahlungsverzug des AG werden sämtliche Forderungen von uns gegen den AG sofort fällig und weitere Lieferungen von uns erfolgen nur noch gegen Vorkasse.

4.4 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechten des AG setzt voraus, dass sein Anspruch gegen uns rechtskräftig festgestellt ist oder wir diesen anerkannt haben.

4.5 Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, dass durch mangelnde Leistungsfähigkeit des AG, insbesondere wegen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, Zahlungsverzug aus früheren Lieferungen, Zahlungseinstellung oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Erfüllung unseres Zahlungsanspruchs gefährdet ist oder nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen die Kreditwürdigkeit des AG in Frage steht, sind wir berechtigt, die Lieferung und Leistung zu verweigern, bis unsere Zahlungsansprüche erfüllt sind oder angemessene Sicherheit für sie geleistet wird. Etwa vereinbarte Rabatte und Skonti gelten dann als verfallen.

5.  EIGENTUMSVORBEHALT

5.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren vor, bis sämtliche Forderungen gegen den AG aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Ware, die nach Maßgabe dieser Regelung sowie der nachfolgenden Bestimmungen dem Eigentumsvorbehalt unterliegt, wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

5.2 Der AG verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware bis zum Übergang des Eigentums hieran ausreichend, insbesondere gegen Diebstahl, Feuer, Naturkatastrophen und sonstige Beschädigungen, auf eigene Kosten zu versichern.

5.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vom Vertrag vorzubehalten. Zahlt der AG den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem AG zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

5.4 Der AG ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware zu verarbeiten und verarbeitet oder unbearbeitet im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Tritt Zahlungsverzug ein, verletzt der AG schuldhaft seine Verpflichtungen aus dem Vertrag sowie in den weiteren, vorstehend in 5.3 genannten Fällen, sind wir berechtigt, die Ermächtigung zum Weiterverkauf zu widerrufen.

5.5 Wird die Vorbehaltsware vom AG verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung im Auftrag von uns und für uns als Hersteller unentgeltlich und ohne weitere Verpflichtung von uns derart, dass wir unmittelbar das Eigentum oder, wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware, das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Sofern kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintritt, überträgt der AG bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem AG anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem vorgenannten Verhältnis.

5.6 Der AG tritt uns hiermit alle jetzigen oder künftigen Forderungen gegen den Erwerber – bei Miteigentum von uns an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – als Sicherheit ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen. Dies umfasst auch solche Forderungen des AG gegen Dritte, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung der Vorbehaltsware. Wir nehmen diese Abtretung an. Zugleich ermächtigt der AG uns, diese Forderungen im Namen und für Rechnung des AG einzuziehen, soweit die Forderungsabtretung der Zustimmung des Dritten bedarf. Ferner bevollmächtigt der AG uns unwiderruflich, für den AG sämtliche Erklärungen gemäß § 16 Absatz 6 Satz 2 VOB/B gegenüber dem Bauauftraggeber abzugeben.

5.7 Der AG bleibt widerruflich ermächtigt, die abgetretene Forderung gemäß vorstehend 5.6 treuhänderisch für uns einzuziehen, und ist verpflichtet, hierauf eingehende Zahlungen in Höhe des Rechnungswertes an uns abzuführen. Wir werden die Forderung nicht einziehen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir nicht unser Recht gemäß vorstehend 5.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der AG uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

5.8 Der AG darf die von uns gelieferte Vorbehaltsware weder verpfänden noch an Dritte sicherungsübereignen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, die abgetretenen Forderungen und unsere sonstigen Sicherheiten hat der AG uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Die Kosten außergerichtlicher Bemühungen um Freigabe und Rückbeschaffung trägt der AG. Dies gilt auch für die Kosten einer berechtigten, gerichtlichen Intervention, wenn diese von dem Dritten nicht beigetrieben werden können.

5.9 Wir werden die Vorbehaltsware sowie die weiteren an ihre Stelle tretenden Sicherheiten freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.

6.  GARANTIE

6.1 Wir gewähren Garantie wie folgt und für folgende Garantiefristen:

30 Jahre auf

  • Bruch und Durchfaulen der Robinienholz/Robinienschichtholz-Standpfosten mit Rohrstandfuß,
  • alle Teile aus Edelstahl (z.B. Werkstoffqualität 1.4301)
  • alle Teile aus feuerverzinktem Stahl.

5 Jahre auf

  • Schaukelachsen,
  • Karusselllager,
  • alle restlichen Teile, sofern kein Verschleißteil (siehe unten).

6.2 Die Garantiefrist beginnt bei Lieferung ohne Montage mit dem Rechnungsdatum und bei Montage mit dem Abnahmedatum, jedoch spätestens 3 Werktage nach Fertigstellung der Montage.

6.3 Garantieansprüche sind ausgeschlossen für korrosionsbedingte Schäden an Produkten, welche standortbedingt direkten Kontakt mit chlorhaltigem Wasser oder Salzwasser haben oder die so nah an der Küstenlinie installiert sind, dass sie salzigem Spritzwasser ausgesetzt sind. Ansonsten gilt bei Einbauentfernungen von der Küstenlinie von bis zu 200 Metern eine eingeschränkte Garantie mit einer Garantiefrist von 5 Jahren im Korrosionsfalle.

Witterungsbedingte Trockenrisse in senkrecht verbauten Holz-Standpfosten begründen keine Rechte und Ansprüche aus Garantie (vgl. Beiblatt zur DIN EN 1176, Hinweis zu 4.2.7.6).

6.4 Ausgenommen von unserer Garantie sind alle Teile, die dem nutzungsbedingten Verschleiß unterliegen, insbesondere Lager (ohne Karusselllager), Gelenke, Baggerschaufeln, Wellen, Ketten, Seile, Laufflächen, Pulverbeschichtungen, sowie Mängel und Schäden, die durch eine nicht fachgerechte bzw. nicht unseren Montageanleitungen entsprechende Montage, mutwillige Zerstörung und Vandalismus oder mangelnde Wartung hervorgerufen werden.

6.5 Auf Metalloberflächen können durch Nutzung im Außenraum unter bestimmten Bedingungen Erscheinungen von Oberflächenkorrosion, verfärbte Oberflächen und andere kosmetische Schäden auftreten. Auf Edelstahloberflächen kann sog. Flugrost auftreten. Die Ursache hierfür ist Kontakt mit rostenden und von außen zugeführten Eisenteilen und nicht das Material selbst. Erscheinungen dieser Art begründen keine Rechte und Ansprüche aus der hier gewährten Garantie.

6.6 Im Garantiefall haben wir die Wahl auf Nachbesserung oder Lieferung gleichwertiger Ersatzware und deren fachgerechtem Einbau. Synthetischer Fallschutz wird nicht wiederhergestellt. Sonstige Rechte und Ansprüche des AG gegen uns, insbesondere auf Schadensersatz, werden mit dieser Garantie nicht gewährt und sind aus dieser Garantie ausgeschlossen. Etwaige vertragliche oder gesetzliche Rechte und Ansprüche des AG gegenüber uns bleiben hiervon unberührt.

6.7 Rechte und Ansprüche aus der hier gewährten Garantie bestehen nur unter der Voraussetzung, dass die Wartung der Geräte durch geschultes Personal und nach unseren Vorgaben sowie im Bedarfsfall eine fachgerechte Reparatur unter Verwendung von Original-Ersatzteilen erfolgt. Den Nachweis der ordnungsgemäßen Wartung (Vorlage der vollständigen Kontroll- und Wartungsberichte nach den Vorgaben der DIN EN 1176, Teil 7) führt der AG oder der Betreiber des Spielgerätes.

6.8 Die Geltendmachung der Ansprüche aus der Garantie setzt die Vorlage der Rechnung mit Kaufdatum voraus. Die Ansprüche aus Garantie können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Werktagen ab Entdeckung des Garantiefalles geltend gemacht werden.

7.  GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGELANSPRÜCHE

7.1 Rechte und Ansprüche des AG wegen Mängel setzt die Einhaltung seiner Obliegenheiten zur Untersuchung und Mängelrüge nach § 377 HGB voraus. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den AG oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom AG genehmigt, wenn der AG sie uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung durch schriftliche Mängelrüge anzeigt. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom AG genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

7.2 Für Mängel, die beispielsweise auf eine Warenbeschreibung, Spezifikation des AG oder eine sonstige Aussage des AG zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Gewährleistung. Unsere Verantwortung erstreckt sich ferner nicht auf Teile, Materialien und sonstige Ausrüstungsgegenstände, die vom AG oder in dessen Auftrag von Dritten hergestellt und/oder uns zur Verfügung gestellt wurden. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ist der AG für die Prüfung und Gewährleistung der Eignung des Montageuntergrundes verantwortlich.

7.3 Unsere Mängelgewährleistung erfasst ebenfalls keine Mängel oder Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Verwendung oder Lagerung, Fehlgebrauch, fehlerhafter Inbetriebsetzung, Veränderung oder eigenmächtiger Reparatur, natürlicher Abnutzung oder anderen in der Sphäre des AG liegenden Gründen entstehen. Rechte und Ansprüche wegen Gewährleistung bestehen auch nicht für solche Mängel oder Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der AG ohne Zustimmung von uns den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird; soweit wir Mängel in diesem Fall beheben oder hierfür Nacherfüllung leisten, trägt der AG die durch die von ihm ausgeführte oder veranlasste Änderung entstehenden Mehrkosten der Nacherfüllung.

7.4 Bei einer Rüge sind wir berechtigt, nach unserer Wahl zu verlangen, dass der AG zur Prüfung oder Nacherfüllung die beanstandete Ware an uns schickt, sie uns zur Verfügung stellt, uns Zugang zu ihr ermöglicht oder Fotos hiervon zuschickt. Wir haben das Recht, zum Zwecke der Nacherfüllung Mängel nach unserer Wahl im Wege der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung zu beheben. Im Falle des Fehlschlagens oder bei Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nacherfüllung durch uns, kann der AG unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern.

7.5 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl die Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des AG geltend machen oder an den AG abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

7.6 Ansprüche des AG wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware auf Weisung des AG an einen anderen Ort als an die Lieferanschrift des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem vertraglich vorausgesetzten Zweck. Entstehens uns im Rahmen der Nacherfüllung derartige Kosten, hat der AG diese zu ersetzen.

7.7 Die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche des AG, die nicht der 5jährigen Frist der § 438 oder § 634 BGB unterliegen, beträgt 1 Jahr. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Anlieferung der Ware. Die Gewährleistungsfrist von einem Jahr gilt auch für Verschleißteile, deren Alterung durch Gebrauch verursacht wird, insbesondere alle beweglichen Teile, sowie für Bauteile, deren Alterung durch Umwelteinflüsse verursacht wird.

7.8 Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs im Sinne des § 444 BGB richten sich die Rechte des AG ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. der übernommenen Garantie.

8.  MONTAGELEISTUNGEN

8.1 Montageleistungen sind grundsätzlich nicht im Leistungsumfang enthalten und müssen durch den AG separat beauftragt werden. Die Regelungen dieser Ziffer 8 gelten nur, wenn von dem AG zusätzlich Montageleistungen beauftragt wurden. In diesem Falle gelten für die Montageleistungen ergänzend zu den AGB die Vorschriften der VOB/B und VOB/C in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung.

8.2 Im Falle der zusätzlichen Beauftragung von Montageleistungen durch den AG ist die Lieferstelle das von uns beauftragte Montageunternehmen.

8.3 Für die Sicherheit der Baustelle ist der AG verantwortlich. Der AG ist verpflichtet, uns bei der Beauftragung der Montage den Verlauf sämtlicher Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Erdkabel usw. rechtzeitig vor Beginn der Montage zu übergeben und genaue Angaben über Standort und Ausrichtung der Geräte sowie Montageuntergrund bekanntzugeben.

8.4 Der AG ist verpflichtet, Schäden, Kosten und Mehraufwendungen zu tragen und uns zu erstatten, die dadurch entstehen, dass der AG falsche oder unvollständige Angaben zum Verlauf von Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Erdkabel usw. sowie zu Standort, Ausrichtung der Geräte und Montageuntergrund macht.

8.5 Der AG erbringt die erforderlichen Vorleistungen für die auszuführenden Montageleistungen, welche für einen ordnungsgemäßen Bauablauf notwendig sind, auf eigene Kosten. Werden unsererseits zusätzliche Leistungen und Mehraufwendungen notwendig, welche auf mangelhafte Vorleistungen des AG zurückzuführen sind, so hat uns der AG diese Kosten zu ersetzen.

8.6 Unsere angebotenen Montagepreise gelten nur für Montagen in den Bodenklassen 1 und 3 nach DIN 18300 der Ausgabe 2019.

8.7 Der AG haftet ab der Fertigstellung der Montage für etwaige Schäden an dem montierten Gerät, z.B. durch Vandalismus, Gebrauchsspuren oder Umwelteinflüsse.

8.8 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gelten die Lieferung und die Montageleistung als abgenommen, wenn

  • die Lieferung geleistet und die Montage abgeschlossen ist,
  • wir dies dem AG unter Hinweis auf die Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
  • seit Installation sechs Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung des montierten Gerätes begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit der Installation sechs Werktage vergangen sind und
  • der AG die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung des montierten Gerätes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

9.  HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

9.1 Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten aufgrund leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinne sind solche, deren Verletzung die Erreichung des Vertrags gefährden oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertrauen darf. In diesem Falle ist unsere Haftung betragsmäßig auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflicht bzw. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung begrenzt.

9.2 Für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, für das Fehlen garantierter Beschaffenheit sowie für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ebenso bleibt unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

9.3 Soweit unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe dieser AGB begrenzt oder ausgeschlossen ist oder eine Verjährungsfrist für Haftungsansprüche verkürzt ist, gilt dies nicht für den Fall, dass wir den Schaden wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

9.4 Mit den vorstehenden Bestimmungen ist eine Änderung der Beweislast zu Lasten des Kunden nicht verbunden.

9.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

10. URHEBERRECHTE, GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE

10.1 Wir behalten uns das Eigentum und urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem AG zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der AG ist nicht berechtigt, diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von uns weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich zu machen, sie Dritten bekannt zu geben, selbst oder durch Dritte zu nutzen oder zu vervielfältigen. Der AG hat uns auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn der AG sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zum vertraglich vorgesehenen Zweck ihrer Bereitstellung nicht mehr benötigt oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

10.2 Der AG garantiert, dass er Inhaber der zur Ausführung unseres Auftrags erforderlichen urheberrechtlichen und gewerblichen Schutzrechte der an uns überlassenen Planungsunterlagen ist. Der AG stellt uns auf erstes Anfordern von sämtlichen Kosten, Schäden und Aufwendungen frei, die dadurch entstehen, dass ein Dritter Ansprüche wegen Verletzung seiner diesbezüglichen Rechte gegen uns geltend macht. Der AG übernimmt dabei alle uns daraus entstehenden Kosten und ersetzt uns den entgangenen Gewinn, sofern der Auftrag aufgrund dessen nicht oder nicht vollständig ausgeführt oder erfüllt werden kann.

11. ABTRETUNGSVERBOT

Ansprüche gegen uns, gleich welcher Art, können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.

12. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND

12.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

12.2 Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, Eystrup.

12.3 Ausschließlicher örtlich und international zuständiger Gerichtsstand ist Eystrup, Bundesrepublik Deutschland. Wir sind berechtigt, gerichtliche Verfahren gegen den AG auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu führen.

Stand: Eystrup, Januar 2022